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Freiwillige und versicherungspflichtige Mitglieder können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, gerechnet vom Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wird. Beim Wechsel innerhalb der GKV beträgt die Mindest bindungs - dauer an die neue Krankenkasse 18 Monate (nicht bei Kündigung wegen Beitragserhöhung). Für freiwillig Versicherte, die nach einer Kündigung zur PKV wechseln wollen, gilt diese Mindestversicherungsdauer nicht.
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsent - geltgrenze (nach Erfüllen der sog. „3-Jahresfrist“) zu Beginn eines Jahres versicherungsfrei werden, können binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Krankenkasse über die Versicherungsfreiheit rückwirkend zum 01.01. austreten.
Nimmt jemand nach einer versicherungspflichtigen GKV-Mit - glied schaft (z. B. Arbeitnehmer oder Student) eine selbstständige Tätigkeit auf, ist die bisherige Mitgliedschaft sofort zum Ende der Versicherungspflicht beendet. Zur Klarstellung sollte der Austritt schriftlich erklärt werden.
Wichtig: Eine Kündigung kann nur wirksam werden, wenn der Krankenkasse innerhalb der Kündigungfrist das Bestehen einer neuen Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse oder das Bestehen einer privaten KV-Voll nachgewiesen wird. Unterbleibt der Nachweis, ist die Kündigung unwirksam und das Versicherungsverhältnis bleibt unverändert bestehen.
Kündigung der PKV
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Versiche - rungs jahres kündigen, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindest - vertragsdauer von höchstens 2 Jahren. Neben dieser ordentlichen Kündigung hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündi gung anlässlich einer Beitragsanpassung oder bei eintretender GKV-Versicherungspflicht. Spätes - tens ab 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers in Deutschland niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutz sein. Ab 2009 wird die Kündigung eines PKV-Vertrages erst dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss einer Nachfolge-Krankenversicherung nachweist. Der Nachweis ist innerhalb der Kündigungsfrist zu erbringen. Wird der Nachweis später erbracht, wird die Kündigung unwirksam.
Wichtig: Keine Kündigung mehr durch den Versicherer
Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht zur Versicherung erfüllt, ist durch den Versicherer seit dem 1.1.2009 ausgeschlossen. Ein Rücktritt wegen Nichtzahlung des Erstbeitrages ist ebenfalls nicht mehr möglich, da nicht mehr zwischen Erst- und Folgebeitrag unterschieden wird. Bei Versicherungen, die nicht die Versicherungspflicht erfüllen, kann der Krankenversicherer wie bisher auch vom Vertrag zurücktreten (Nichtzahlung Erstbeitrag) bzw. den Vertrag kündigen (Nichtzahlung Folgebeitrag).
Wichtige Begriffe: Kündigung, gesetzliche Krankenkase, private Krankenversicherung, Krankenkassenwechsel
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