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Seit dem 01. Januar 2009 sind alle PKV Unternehmen in Deutschland verpflichtet, einen so genannten Basistarif anzubieten. Der gesetzlich vorgeschriebene verbandseinheitliche Basistarif ersetzt den bisherigen modifizierten Standardtarif. Sofern die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht im Basistarif ein Kontrahierungszwang (Aufnahmepflicht durch den Versicherer). Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse kommen nicht zum Tragen (siehe Punkt Gesundheitsprüfung). Hinweis: Neuversicherte ab dem 01.01.2009 haben kein Zugangsrecht mehr in den bisherigen „normalen“ Standardtarif (STN/ STB). Bestandsversicherte, die vor dem 01.01.2009 versichert waren, können weiterhin unter den tariflichen Voraussetzungen in den STN/ STB wechseln.
Tarifart und Selbstbehalt
Den Basistarif gibt es für Beihilfeberechtigte (Tarif BTB) sowie für alle übrigen Personengruppen (Tarif BTN).
Statt der Tarifvariante ohne Selbstbehalt (SB) können SB-Stufen mit 300, 600, 900 oder 1.200 EUR vereinbart werden (Beihilfe entsprechend dem Beihilfebemessungssatz). Bei Wahl einer Selbstbeteiligung besteht eine 3jährige Bindefrist an die gewählte SB-Stufe. Ist nach Ende der 3jährigen Bindefrist ein Wechsel des Selbstbehalts gewünscht, muss die alte SB-Stufe drei Monate vor Ablauf der Bindefrist „gekündigt“ werden. Hinweis: Die 3jährige Bindefrist ist auch bei einem Versicherer-Wechsel zu erfüllen!
Zugangsberechtigter Personenkreis
Für den folgenden Personenkreis besteht Zugang zum Basistarif bei allen PKV-Unternehmen:
· freiwillig gesetzlich Krankenversicherte innerhalb von 6 Monaten nach Einführung des Basistarifes (Antragstellung bis 30.06.2009) oder innerhalb von 6 Monaten nach dem Beginn ihrer freiwilligen Mitgliedschaft
· alle am 31.12.2008 Bestandsversicherten der privaten Krankenversicherung (PKV) – Antragstellung bis 30.06.2009
· alle Personen, die ab dem 01.01.2009 einen PKV-Vertrag neu abschließen – zeitlich unbegrenzt.
Weiterhin besteht jederzeit ein Zugangsrecht in den Basistarif für bereits PKV-Versicherte,
· wenn diese das 55. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem 55. Lebensjahr, wenn
· ein Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht und auch beantragt wurde.
oder
· bisher eine Versicherung nach dem Standardtarif im Sinne des § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung besteht.
oder
· oder Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. SGB XII besteht
Hinweis:
Grundsätzlich sollten sich Bestandskunden vor einem Wechsel in den Basistarif von ihrem zuständigen Vermittler ausführlich beraten lassen. Denn meistens sind andere Möglichkeiten zur Veränderung des Versicherungsschutzes güns tiger und bedarfsgerechter als der Wechsel in den Basis - tarif.
Gesundheitsprüfung
Im Basistarif besteht Kontrahierungszwang und es dürfen keine Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder Ablehnungen zum Tragen kommen. Die Prüfung des individuellen Risikos findet dennoch statt. Ergibt die Prüfung, dass bei anderen Tarifen der Krankheitskostenversicherung ein Risikozuschlag oder eine sonstige Erschwerung notwendig wäre, wird das Ergebnis für eventuelle Umstellungen zu einem späteren Zeitpunkt gespeichert (fiktiver Risikozuschlag). Des Weiteren ist die Ermittlung der Risikodaten für den so genannten Poolausgleich innerhalb der PKV-Unternehmen notwendig.
Beiträge
Der Beitrag im Basistarif ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begrenzt. Diese Begrenzung kommt bereits in sehr jungen Eintrittsaltern zum Tragen. So wird bereits ab Eintrittalter 22 Jahre der GKV-Höchstbeitrag erreicht. Bei Hilfebedürftigkeit kann Anspruch auf die Halbierung des Beitrages für die Dauer der Hilfebedürftigkeit entstehen. Voraussetzung ist, dass
· alleine durch Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit entsteht oder
· unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit entsteht.
Die Hilfebedürftigkeit ist von der Agentur für Arbeit bzw. der örtlichen Sozialhilfestelle (Sozialamt) zu bescheinigen.
Zusätzlich sind vom Kunden die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung zu entrichten.
Leistungen
Die Leistungen des Basistarifes lassen sich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichen (§ 12 Abs. 1a VAG). Der Vergütungsrahmen liegt für ärztliche Leistungen beim 1,8fachen Satz der GOÄ, für zahnärztliche Leistungen beim 2,0fachen Satz der GOZ. Anders als bei den anderen SIGNAL Tarifen, vermindern sich die Leistungen im Basistarif, sobald sich die GKV-Leis tungen verschlechtern.
Es gibt einen Sicherstellungsauftrag der kassen- und kassenzahnärztlichen Vereinigung für ihre angeschlossenen Ärzte/ Zahnärzte. Basistarif-Versicherte werden als Patienten akzeptiert, wenn die Behandlung durch diese Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte erfolgt. Ausschließlich privat ärztlich tätige Ärzte/ Zahnärzte sind hieran nicht gebunden und können auch beim Basistarif Versicherten einen höheren Satz liquidieren. In dem Fall besteht jedoch keine Leistungspflicht aus dem Basistarif. Ein Novum ist die gesamtschuldnerische Haftung im Basistarif. Danach haften der Versicherer und der Versicherungsnehmer gegenüber den Leistungserbringern gemeinsam.
Wichtige Begriffe: Basistarif, Private Krankenversicherung Vergleich, Krankenversicherung, Private Krankenversicherung Preisvergleich
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