Private Krankenversicherung
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Private Krankenversicherung Beihilfe für Beamte und BeamtenanwärterDie Angebote der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich nicht nur im Preis, sondern vorallem auch in der Leistung. Keine private Krankenversicherung ist wie die andere private Krankenversicherung! Beamte, die von ihrem Dienstherren Beihilfe zu ihren Krankheitskosten erhalten, bietet die PKV darauf abgestimmte Quotentarife an. Beihilfe bedeutet, dass den Beamten im Krankheitsfall ein bestimmter Prozentsatz der Behandlungskosten durch ihren Dienstherren erstattet wird. Die Beihilfe beträgt für den Beamten in den meisten Fällen 50 Prozent (bei zwei Kindern erhöht sich dieser Satz auf 70 Prozent), für seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 Prozent und für Kinder jeweils 80 Prozent. Tritt der Beamte in den Ruhestand, erhöht sich in der Regel für ihn der Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent auf 70 Prozent. Beamte benötigen also einen privaten Krankenversicherungsschutz nur in dem Umfang, in dem sie keine Beihilfe durch ihren Dienstherren erhalten. Hinweis: Die Beihilfeverordnungen der jeweiligen Bundesländer können unterschiedliche Erstattungssätze vorsehen. Wenn Sie uns mitteilen, welche Leistungen Ihre private Krankenversicherung enthalten soll, können wir individuell auf Ihre Situation abgestimmte Lösungsvorschläge erarbeiten.
Wichtige Begriffe: private Krankenversicherung, Beihilfe, Beamte, Beamtenanwärter, Dienstherr, Vergleich, PKV, Beihilfebemessungssatz, Beamte auf Widerruf |
Unsere bundesweite Hotline0700 / 363 363 00 Ein Beamter steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) zu seinem Dienstherrn. Aus diesem Treueverhältnis heraus ergibt sich eine angemessene Versorgung des Beamten und seiner Familie durch den Dienstherrn, auch im Falle der Krankheit (Beihilfe).Die einzelnen Stationen im Werdegang eines Beamten sind:
Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamtenberuf befinden, werden als Beamte auf Widerruf bezeichnet. Man unterscheidet Beamtenanwärter (in der Ausbildung für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst) und Referendare (z. B. Lehrer, Richter für den höheren Dienst). Rechtsreferendare werden versicherungspflichtig in der GKV und haben keinen Beihilfeanspruch (Ausnahme: Thüringen). AktuellesWegfall der DreijahresfristAllle Angestellten die mit ihrem Gehalt die JAEG (Versicherungspflichtgrenze) des Jahres 2010 (49.950 Eur) überschreiten, können nun bereits zum 1.1.2011 in die PKV wechseln...
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