Private Krankenversicherung
PKV Vergleich.

Private Krankenkasse

 

Aufgrund Ihrer detaillierten Produktanforderung, in der Sie uns Ihre Wünsche und Bedürfnisse mitteilen, führen  wir für Sie einen Marktvergleich durch. Die Ihnen überlassenen Angebote dienen dem Zweck, gemeinsam den für Ihre individuelle Situation bedarfsgerechten Versicherungs schutz zu ermitteln.

Unsere Dienstleistung ist für Sie unverbindlich, komplett kostenfrei und nicht mit gesonderten Gebühren oder Honoraren verbunden.  Es besteht keine Beteiligung an oder von Versicherungsunternehmen. Wir arbeiten als gesellschafts unabhängiger Versicherungsmakler.

Kündigung GKV - PKV

Kündigung der GKV-Mitgliedschaft

Freiwillige und versicherungspflichtige Mitglieder können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, ge­rechnet vom Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wird. Beim Wechsel innerhalb der GKV beträgt die Mindest bindungs - dauer an die neue Krankenkasse 18 Monate (nicht bei Kündi­gung wegen Beitragserhöhung). Für freiwillig Versicherte, die nach einer Kündigung zur PKV wechseln wollen, gilt diese Min­destversicherungsdauer nicht.

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsent - geltgrenze (nach Erfüllen der sog. „3-Jahresfrist“) zu Beginn ei­nes Jahres versicherungsfrei werden, können binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Krankenkasse über die Versi­cherungsfreiheit rückwirkend zum 01.01. austreten.

Nimmt jemand nach einer versicherungspflichtigen GKV-Mit - glied schaft (z. B. Arbeitnehmer oder Student) eine selbstständi­ge Tätigkeit auf, ist die bisherige Mitgliedschaft sofort zum Ende der Versicherungspflicht beendet. Zur Klarstellung sollte der Austritt schriftlich erklärt werden.

Wichtig: Eine Kündigung kann nur wirksam werden, wenn der Krankenkasse innerhalb der Kündigungfrist das Bestehen einer neuen Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse oder das Beste­hen einer privaten KV-Voll nachgewiesen wird. Unterbleibt der Nachweis, ist die Kündigung unwirksam und das Versicherungs­verhältnis bleibt unverändert bestehen. 

Kündigung der PKV

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Versiche - rungs jahres kündigen, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindest - vertragsdauer von höchstens 2 Jahren. Neben dieser ordent­lichen Kündigung hat der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündi gung anlässlich einer Beitragsanpas­sung oder bei eintretender GKV-Versicherungspflicht. Spätes - tens ab 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers in Deutschland niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutz sein. Ab 2009 wird die Kündigung eines PKV-Vertrages erst dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss einer Nachfolge-Krankenversicherung nachweist. Der Nachweis ist innerhalb der Kündigungsfrist zu erbringen. Wird der Nach­weis später erbracht, wird die Kündigung unwirksam.

Wichtig: Keine Kündigung mehr durch den Versicherer

Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht zur Versicherung erfüllt, ist durch den Versicherer seit dem 1.1.2009 ausgeschlossen. Ein Rücktritt wegen Nichtzah­lung des Erstbeitrages ist ebenfalls nicht mehr möglich, da nicht mehr zwischen Erst- und Folgebeitrag unterschieden wird. Bei Versicherungen, die nicht die Versicherungspflicht erfüllen, kann der Krankenversicherer wie bisher auch vom Vertrag zurücktre­ten (Nichtzahlung Erstbeitrag) bzw. den Vertrag kündigen (Nichtzahlung Folgebeitrag).

 

 

 

Wichtige Begriffe: Kündigung, gesetzliche Krankenkase, private Krankenversicherung, Krankenkassenwechsel

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