Private Krankenversicherung
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Häufige FragenKrankentagegeld Geldleistung der PKV bei Arbeitsunfähigkeit. Wird nach Ablauf einer bestimmten - frei wählbaren - Karenzzeit (8.,15., 22., 29., 43., 92., 183., 274., 365., 547. oder 729. Tag einer Arbeitsunfähigkeit) gezahlt. Auch Kombinationen unterschiedlicher Karenzen sind möglich. Keine zeitliche Begrenzung auf 78 Wochen Bezugsdauer wie in der GKV. Bemessungsgrundlage sind mindestens 80 % des zuletzt für einen Monat versicherten Arbeitsentgelts. Maximal möglich ist ein Beitrag abgestellt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Krankenhaustagegeld Zusatzleistung der PKV bei einem Krankenhausaufenthalt. Eignet sich für Nebenkosten wie Fahrgeld, Zeitschriften usw. aber auch für die Bezahlung einer Haushaltshilfe, wenn eine Mutter ihr Kind zur Betreuung ins Krankenhaus begleitet. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Obergrenze, bis zu der die Einnahmen der Versicherten (z. B. das Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern) für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Renten- und Arbeitslosenversicherung identisch. In der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht die Beitragsbemessungsgrenze der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 7 SGB V. Beihilfe Den Beamten erstattet der Dienstherr einen Teil der im Einzelfall entstehenden Krankheitskosten in Form von Beihilfe. Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. Aufgrund dieser Verpflichtung erhält der Beamte keinen Arbeitgeberzuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag. Da der Dienstherr also nur einen Teil der entstandenen Kosten übernimmt, ist Beihilfe demzufolge nur Teilhilfe. Für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kostenanteile ist eine eigenverantwortliche Vorsorge notwendig. Der Bund und das Land Baden-Württemberg gewähren nur dann Beihilfe, wenn eine beihilfekonforme Krankenversicherung besteht. Diese muss einen der Versicherungspflicht genügenden Mindestschutz vorsehen: wenigstens ambulante und stationäre Leistungen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Höchst-SB-Stufen. Elterngeld Das neue Elterngeld ersetzt seit dem 1. Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld (jetzt Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Es gleicht den Einkommensverlust von Müttern und Vätern aus, die eine Zeit lang vom Beruf eine Auszeit nehmen und sich um ihr Kind kümmern möchten. Elterngeld setzt nicht voraus, dass Elternzeit genommen wird. Es steht zum Beispiel auch Hausfrauen und Hausmännern, Auszubildenden und Selbstständigen zu. Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, · die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, · nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, · mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und · einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Umfang Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens bis maximal 1.800 Euro pro Monat. Es gilt für Beschäftigte und Selbstständige ebenso wie für Auszubildende und Studierende. Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro, bei Geringverdienern unter 1.000 Euro netto pro Monat erhöht sich das Elterngeld auf bis zu 100 Prozent des zuvor bezogenen Einkommens. Bei Mehrlingsgeburten steigt das Elterngeld um 300 Euro je weiterem Kind an. Familien mit mehreren Kindern erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens 75 Euro. Voraussetzung: zwei Geschwister, die das 3. Lebensjahr oder drei und mehr Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Übrigens, die 210 EUR, die PKV-versicherte Mütter einmalig erhalten, werden nicht angerechnet. Übt die Mutter während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit unter 30 Stunden/ Woche aus, reduziert sich das Elterngeld. Das Elterngeld wird aus dem Differenzeinkommen berechnet. Beispiel: · Durchschnittseinkommen vor der Geburt: 2.500 EUR · Durchschnittseinkommen während Teilzeit: 1.500 EUR · Differenzeinkommen: 2.500 ./. 1.500 = 1.000 EUR · Elterngeld: 1.000 x 67 % = 670 EUR Dauer Das Elterngeld wird für max. 14 Monate nach Geburt des Kindes gewährt. Es lässt sich auf die doppelte Zeit strecken, dann wird die monatliche Leistung um 50 Prozent reduziert. Jahresarbeitsentgeltgrenze Auch Versicherungspflichtgrenze – sie ist für die Versicherungs - freiheit von Arbeitnehmern in der GKV von Bedeutung. Arbeiter und Angestellte sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt diese Grenze übersteigt. Seit dem 1.4.2007 werden Arbeitnehmer durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) erst dann versicherungsfrei, wenn sie mit ihrem tatsächlichen Arbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben (siehe Seite 25). Heilmittel Hierunter fallen Maßnahmen der physikalischen Therapie (z. B. Bäder, Massagen, Fango, Krankengymnastik). Hilfsmittel Technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Hierunter fallen u. a. Prothesen, Sehhilfen, Krankenfahrstühle, Hörgeräte. Risikozuschlag Weicht bei Antragstellung der Gesundheitszustand des Versicherten von dem eines normal Gesunden ab, kann in Einzel - fällen abhängig von der Erkrankung diese Abweichung mit einem Beitragszuschlag in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.
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